Sind Sie mit Ihrem Unternehmen ein Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO?
Auftragsverarbeiter (engl. Processor) ist nach Artikel 4 Nr. 8 DS-GVO eine Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Eine Auftragsverarbeitung liegt immer dann vor, wenn der Dienstleister die Daten streng weisungsgebunden verarbeitet. Folgende Unternehmen sind Beispiele für Auftragsverarbeiter:
Sind Sie mit Ihrem Unternehmen ein Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO?
Auftragsverarbeiter (engl. Processor) ist nach Artikel 4 Nr. 8 DS-GVO eine Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Eine Auftragsverarbeitung liegt immer dann vor, wenn der Dienstleister die Daten streng weisungsgebunden verarbeitet. Folgende Unternehmen sind Beispiele für Auftragsverarbeiter:
Finden Sie auf einen Blick heraus, warum es so einfach nicht ist. Im exklusiven Vergleich der EuroPriSe Cert nach Artikel 42 DSGVO und der populären ISO27701.
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Ihr Datenschutz. Ihr USP.
Ihr Datenschutz.
Ihr USP.
Sichern Sie sich Ihren Wettbewerbsvorteil – Als einer der ersten Auftragsverarbeiter mit einer offiziell akkredierten Zertifizierung nach Artikel 42 DSGVO, die europaweit anerkannt ist
Sichern Sie sich Ihren Wettbewerbsvorteil – Als einer der ersten Auftragsverarbeiter mit einer offiziell akkredierten Zertifizierung nach Artikel 42 DSGVO, die europaweit anerkannt ist
Mit deutschlands erster offiziell akkreditierte Zertifizierung nach DSGVO beweisen Sie als Auftragsverarbeiter Ihre hohen Datenschutzstandards.
Mit deutschlands erster offiziell genehmigter Zertifizierung nach DSGVO beweisen Sie als Auftragsverarbeiter Ihre hohen Datenschutzstandards.
Einspruch ist das Verlangen eines Zertifizierungskunden gegenüber der Zertifizierungsstelle, eine von ihr getroffene Entscheidung bezüglich des Zertifizierungsgegenstands zu überprüfen.
Einsprüche sind durch den Zertifizierungskunden (Einspruchsführer) mittels eines entsprechenden Formulars auf der Website der Zertifizierungsstelle einzureichen (siehe unten). Der Einspruchsführer erhält nach erfolgreicher Einreichung des Einspruchs eine automatisierte Empfangsbestätigung.
Nach dem Erhalt eines Einspruchs entscheidet die Zertifizierungsstelle darüber, ob dieser zulässig ist (d.h. ob er sich auf Zertifizierungstätigkeiten bezieht, für die die Zertifizierungsstelle verantwortlich ist), und folglich inhaltlich geprüft und beschieden werden muss. In der Regel teilt sie dem Einspruchsführer ihre Entscheidung über die Zulässigkeit innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt des Einspruchs mit.
Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Entscheidung, die den (zulässigen) Einspruch klärt, durch Personen erfolgt oder bewertet und genehmigt wird, die nicht in die Zertifizierungstätigkeiten, auf die sich der Einspruch bezieht, einbezogen sind oder waren. Diese Personen müssen die von der Zertifizierungsstelle für die Funktion Einspruch festgelegten Kompetenzkriterien erfüllen.
Um sicherzustellen, dass es keinen Interessenkonflikt gibt, darf Personal der Zertifizierungsstelle, das innerhalb der letzten beiden Jahre für einen Kunden Beratungen geleistet hat oder in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden stand, nicht durch die Zertifizierungsstelle eingesetzt werden, um die Lösung eines Einspruchs des betreffenden Kunden zu bewerten oder zu genehmigen.
Die Zertifizierungsstelle ist für das Erfassen und Verifizieren aller erforderlichen Informationen (soweit möglich) verantwortlich, um eine Entscheidung über den Einspruch herbeizuführen. Falls erforderlich, kann die Zertifizierungsstelle den Einspruchsführer dazu auffordern, den Gegenstand des Einspruchs zu präzisieren und weitere relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Dauer dieser Phase (Ermittlung und Bewertung aller relevanten Informationen) hängt vom Komplexitätsgrad des jeweiligen Einspruchs ab.
Ist der Einspruch begründet, ergreift die Zertifizierungsstelle alle erforderlichen Folgemaßnahmen, um den Einspruch beizulegen.
Die Zertifizierungsstelle informiert den Einspruchsführer formell über das Ergebnis und den Abschluss des Einspruchsverfahrens.
Im Fall begründeter Einsprüche informiert die Zertifizierungsstelle die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die Zertifizierungsstelle dokumentiert und verfolgt Einsprüche sowie die Maßnahmen, die zu ihrer Lösung ergriffen werden.
Beschwerde ist ein Ausdruck der Unzufriedenheit mit den Tätigkeiten der Zertifizierungsstelle, der eine Antwort erwartet und – anders als ein Einspruch – durch jede Person oder Organisation gegenüber der Zertifizierungsstelle eingelegt werden kann.
Beschwerden sind durch den Beschwerdeführer mittels eines entsprechenden Formulars auf der Website der Zertifizierungsstelle einzureichen (siehe unten). Der Beschwerdeführer erhält nach erfolgreicher Einreichung der Beschwerde eine automatisierte Empfangsbestätigung.
Nach dem Erhalt einer Beschwerde entscheidet die Zertifizierungsstelle darüber, ob diese zulässig ist (d.h. ob sie sich auf Zertifizierungstätigkeiten bezieht, für die die Zertifizierungsstelle verantwortlich ist), und folglich inhaltlich geprüft und beschieden werden muss. In der Regel teilt sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung über die Zulässigkeit innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Beschwerde mit.
Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Entscheidung, die die (zulässige) Beschwerde klärt, durch Personen erfolgt oder bewertet und genehmigt wird, die nicht in die Zertifizierungstätigkeiten, auf die sich die Beschwerde bezieht, einbezogen sind oder waren.
Um sicherzustellen, dass es keinen Interessenkonflikt gibt, darf Personal der Zertifizierungsstelle, das innerhalb der letzten beiden Jahre für einen Kunden Beratungen geleistet hat oder in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden stand, nicht durch die Zertifizierungsstelle eingesetzt werden, um die Lösung einer Beschwerde des betreffenden Kunden zu bewerten oder zu genehmigen.
Die Zertifizierungsstelle ist für das Erfassen und Verifizieren aller erforderlichen Informationen (soweit möglich) verantwortlich, um eine Entscheidung über die Beschwerde herbeizuführen. Falls erforderlich, kann die Zertifizierungsstelle den Beschwerdeführer dazu auffordern, den Gegenstand der Beschwerde zu präzisieren und weitere relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Dauer dieser Phase (Ermittlung und Bewertung aller relevanten Informationen) hängt vom Komplexitätsgrad der jeweiligen Beschwerde ab.
Ist die Beschwerde begründet, ergreift die Zertifizierungsstelle alle erforderlichen Folgemaßnahmen, um die Beschwerde beizulegen.
Wo immer möglich, informiert die Zertifizierungsstelle den Beschwerdeführer formell über das Ergebnis und die Beendigung des Beschwerdeverfahrens.
Im Fall begründeter Beschwerden informiert die Zertifizierungsstelle die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die Zertifizierungsstelle dokumentiert und verfolgt Beschwerden sowie die Maßnahmen, die zu ihrer Lösung ergriffen werden.
Einspruch ist das Verlangen eines Zertifizierungskunden gegenüber der Zertifizierungsstelle, eine von ihr getroffene Entscheidung bezüglich des Zertifizierungsgegenstands zu überprüfen.
Einsprüche sind durch den Zertifizierungskunden (Einspruchsführer) mittels eines entsprechenden Formulars auf der Website der Zertifizierungsstelle einzureichen (siehe unten). Der Einspruchsführer erhält nach erfolgreicher Einreichung des Einspruchs eine automatisierte Empfangsbestätigung.
Nach dem Erhalt eines Einspruchs entscheidet die Zertifizierungsstelle darüber, ob dieser zulässig ist (d.h. ob er sich auf Zertifizierungstätigkeiten bezieht, für die die Zertifizierungsstelle verantwortlich ist), und folglich inhaltlich geprüft und beschieden werden muss. In der Regel teilt sie dem Einspruchsführer ihre Entscheidung über die Zulässigkeit innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt des Einspruchs mit.
Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Entscheidung, die den (zulässigen) Einspruch klärt, durch Personen erfolgt oder bewertet und genehmigt wird, die nicht in die Zertifizierungstätigkeiten, auf die sich der Einspruch bezieht, einbezogen sind oder waren. Diese Personen müssen die von der Zertifizierungsstelle für die Funktion Einspruch festgelegten Kompetenzkriterien erfüllen.
Um sicherzustellen, dass es keinen Interessenkonflikt gibt, darf Personal der Zertifizierungsstelle, das innerhalb der letzten beiden Jahre für einen Kunden Beratungen geleistet hat oder in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden stand, nicht durch die Zertifizierungsstelle eingesetzt werden, um die Lösung eines Einspruchs des betreffenden Kunden zu bewerten oder zu genehmigen.
Die Zertifizierungsstelle ist für das Erfassen und Verifizieren aller erforderlichen Informationen (soweit möglich) verantwortlich, um eine Entscheidung über den Einspruch herbeizuführen. Falls erforderlich, kann die Zertifizierungsstelle den Einspruchsführer dazu auffordern, den Gegenstand des Einspruchs zu präzisieren und weitere relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Dauer dieser Phase (Ermittlung und Bewertung aller relevanten Informationen) hängt vom Komplexitätsgrad des jeweiligen Einspruchs ab.
Ist der Einspruch begründet, ergreift die Zertifizierungsstelle alle erforderlichen Folgemaßnahmen, um den Einspruch beizulegen.
Die Zertifizierungsstelle informiert den Einspruchsführer formell über das Ergebnis und den Abschluss des Einspruchsverfahrens.
Im Fall begründeter Einsprüche informiert die Zertifizierungsstelle die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die Zertifizierungsstelle dokumentiert und verfolgt Einsprüche sowie die Maßnahmen, die zu ihrer Lösung ergriffen werden.
Beschwerde ist ein Ausdruck der Unzufriedenheit mit den Tätigkeiten der Zertifizierungsstelle, der eine Antwort erwartet und – anders als ein Einspruch – durch jede Person oder Organisation gegenüber der Zertifizierungsstelle eingelegt werden kann.
Beschwerden sind durch den Beschwerdeführer mittels eines entsprechenden Formulars auf der Website der Zertifizierungsstelle einzureichen (siehe unten). Der Beschwerdeführer erhält nach erfolgreicher Einreichung der Beschwerde eine automatisierte Empfangsbestätigung.
Nach dem Erhalt einer Beschwerde entscheidet die Zertifizierungsstelle darüber, ob diese zulässig ist (d.h. ob sie sich auf Zertifizierungstätigkeiten bezieht, für die die Zertifizierungsstelle verantwortlich ist), und folglich inhaltlich geprüft und beschieden werden muss. In der Regel teilt sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung über die Zulässigkeit innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der Beschwerde mit.
Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Entscheidung, die die (zulässige) Beschwerde klärt, durch Personen erfolgt oder bewertet und genehmigt wird, die nicht in die Zertifizierungstätigkeiten, auf die sich die Beschwerde bezieht, einbezogen sind oder waren.
Um sicherzustellen, dass es keinen Interessenkonflikt gibt, darf Personal der Zertifizierungsstelle, das innerhalb der letzten beiden Jahre für einen Kunden Beratungen geleistet hat oder in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden stand, nicht durch die Zertifizierungsstelle eingesetzt werden, um die Lösung einer Beschwerde des betreffenden Kunden zu bewerten oder zu genehmigen.
Die Zertifizierungsstelle ist für das Erfassen und Verifizieren aller erforderlichen Informationen (soweit möglich) verantwortlich, um eine Entscheidung über die Beschwerde herbeizuführen. Falls erforderlich, kann die Zertifizierungsstelle den Beschwerdeführer dazu auffordern, den Gegenstand der Beschwerde zu präzisieren und weitere relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Dauer dieser Phase (Ermittlung und Bewertung aller relevanten Informationen) hängt vom Komplexitätsgrad der jeweiligen Beschwerde ab.
Ist die Beschwerde begründet, ergreift die Zertifizierungsstelle alle erforderlichen Folgemaßnahmen, um die Beschwerde beizulegen.
Wo immer möglich, informiert die Zertifizierungsstelle den Beschwerdeführer formell über das Ergebnis und die Beendigung des Beschwerdeverfahrens.
Im Fall begründeter Beschwerden informiert die Zertifizierungsstelle die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
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Ja. Seit der Akrreditierung als deutschlands erstes Unternehmen, das Auftragsverarbeiter nach Artikel 42 DSGVO zertifizieren kann, konzentrieren wir uns ausschließlich darauf.
Die Dauer der Zertifizierung variiert zwischen wenigen Wochen und bis zu 12 Monaten, je nach Unternehmensgröße des Auftragsverarbeiter. In einem unverbindlichen Erstgespräch können wir Ihnen gerne eine individuelle Einschätzung geben.
Die Zertifizierung wird für 3 Jahre verliehen und kann anschließend durch eine Rezertifizierung verlängert werden.
Ja. Seit der Akrreditierung als deutschlands erstes Unternehmen, das Auftragsverarbeiter nach Artikel 42 DSGVO zertifizieren kann, konzentrieren wir uns ausschließlich darauf.
Die Dauer der Zertifizierung variiert zwischen wenigen Wochen und bis zu 12 Monaten, je nach Unternehmensgröße des Auftragsverarbeiter. In einem unverbindlichen Erstgespräch können wir Ihnen gerne eine individuelle Einschätzung geben.
Die Zertifizierung wird für 3 Jahre verliehen und kann anschließend durch eine Rezertifizierung verlängert werden.
Die deutschlandweit erste Zertifizierung für Auftragsverarbeiter nach Artikel 42 DSGVO.
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© All Rights Reserved.
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